Versteigerungsbedingungen

1. Die Versteigerung erfolgt in Schweizer Franken gegen sofortige Bar-zahlung. Fremde Währungen werden zum Tageskurs oder gemäss Gutschrift einer Schweizer Grossbank entgegengenommen. Gültig ist der Tag des Ein-gangs bzw. der erhaltenen Gutschrift.
2. Den Zuschlag erhält der Meistbietende. Zur Zuschlagssumme wird vom  Käufer ein Aufgeld von 21 % + Fr. 3.- pro Los erhoben. Bei verspäteter Zahlung kommt ein Verzugszuschlag von 5 % hinzu, nebst Zinsen von 1 % pro angefangenen Monat. Auf dem gesamten Rechnungsbetrag wird die gesetzliche Mehrwertsteuer von 7,7 % belastet. Die MWST entfällt, wenn der Versand der Lose durch die Fa. Schwarzenbach ins Ausland erfolgt. Käufer, die eine rechtsgültig abgestempelte Ausfuhrdeklaration beibringen, erhalten die in Rechnung gestellte MWST rückvergütet.
3. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Das Eigentum an den gesteigerten Losen geht erst mit der Zahlung des vollen Kaufpreises, die Gefahr jedoch be-reits mit dem Zuschlag auf den Käufer über. Saalbieter haften persönlich bei der Verwendung ihrer Bieterkarte durch unbefugte Dritte.
4. Der Versteigerer behält sich das Recht vor, von der Reihenfolge abzuwei-chen, Lose zurückzuziehen, zusammenzulegen oder den Zuschlag zu verwei-gern. Bei gleich hohen Geboten hat das früher eingegangene Vorrang. Bei Missverständnissen wird das Los nochmals ausgerufen.
5. Die Beschreibung der Lose erfolgt mit grösster Sorgfalt und nach bestem Wissen, sie stellen jedoch keine zugesicherten Eigenschaften dar. Reklamatio-nen jeglicher Art müssen spätestens 3 Tage nach Erhalt der Ware vorgebracht werden. Beanstandete Marken sind unverändert, im Originalzustand der Über-nahme einzureichen. Das Reklamationsrecht erlischt, wenn Marken verändert worden sind. Katalogpreisangaben mit dem Vermerk „n.A.“ ( = nach Angabe des Einlieferers) sind für den Versteigerer unverbindlich.
6. Bei ungeprüften Einzellosen haftet der Auktionator während der Dauer  von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Zuschlags persönlich für die Echtheit der Briefmarken. Bei Reklamationen ist die Beibringung eines Zertifikates von einem für das betreffende Sammelgebiet anerkannten Prüfers erforderlich. Die Kosten einer Nachprüfung fallen zu Lasten des Käufers, bei negativem Entscheid jedoch zu Lasten des Einlieferers.
Bei geprüften Marken anerkennt der Käufer die in den Losbeschreibungen erwähnten Atteste und Signaturen als verbindlich, insbesondere auch hinsicht-lich der Echtheit und der Qualität der Lose, ebenso anerkennt der Käufer die inhaltliche Vollständigkeit der Atteste. Eine darüber hinausgehende Haftung des Auktionators ist ausgeschlossen.
Vorbehalte (extensions) müssen dem Auktionator mindestens 5 Tage vor der Auktion schriftlich bekanntgegeben werden. Anzugeben sind die Gründe für den Vorbehalt und von welchem Experten (dem der Auktionator zustimmen muss) eine Stellungnahme gewünscht wird. Vorbehalte müssen mindestens 20 Tage nach der Auktion geklärt sein, danach verfällt das Recht auf Rückgabe.
7. Bei fotografierten Marken ist für Rand, Zähnung und Stempel die Ab-bildung massgebend. Für Sammlungen, Doublettenposten und Lose, welche zwei oder mehr Marken enthalten, können keinerlei Reklamationen berück-sichtigt werden. Ist der Käufer mit der Zahlung in Verzug, so entfällt jegliches Reklamationsrecht.
8. Die Aushändigung der Lose erfolgt erst nach voller Bezahlung. Die Lose werden dem Käufer auf seine Rechnung durch die Auktionsfirma versichert und per Post oder auf anderem Weg zugestellt. Die Beachtung ausländischer Zoll- und Devisenvorschriften usw. ist Sache des Käufers.
9. Zuschlagpreis und Aufgeld sind von persönlich anwesenden Bietern sofort zu bezahlen. Von schriftlichen Bietern ist die Zahlung 5 Tage nach Erhalt der Vorausrechnung fällig. Mir gut bekannte Kunden erhalten die Lose mit Rechnung  zugesandt. Auf schriftliche Anfrage und bei entsprechenden Refer-enzen kann eine Verlängerung der Zahlfrist gewährt werden. Solche Sonder-regelungen müssen jedoch vor der Auktion schriftlich vereinbart werden. Wer für Dritte bietet, haftet neben dem Dritten als Selbstschuldner. Bei Verzug be-hält sich der Versteigerer das Recht vor, entweder auf Zahlung des Kauf-preises zu klagen oder das Geschäft aufzuheben und ohne weitere Benach-richtigung des Käufers die Lose anderweitig, unter Belastung der entstehen-den Preisdifferenz, zu verkaufen. Eine Lieferungspflicht besteht in diesem Falle nicht mehr, aber nach wie vor die Pflicht zur Abnahme.
10. Schriftliche Aufträge werden gewissenhaft und interessewahrend, jedoch ohne Gewähr, von der Auktionsfirma ausgeführt. Durch die Abgabe von Geboten und Kaufaufträgen werden die Versteigerungsbedingungen vollum-fänglich anerkannt. Der Auktionator ist berechtigt, einzelne Personen ohne Angabe von näheren Gründen von der Versteigerung auszuschliessen.
11. Schadenersatzansprüche gegen den Versteigerer, sei es aus Verzug, Un-möglichkeit der Leistung oder positiver Vertragsverletzung, sind ausge-schlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder durch grobfahrlässiges Handeln verursacht worden ist.
12. Die Auktion steht unter Aufsicht des Stadtammannamtes Zürich 1. Jede Haftung des mitwirkenden Beamten, der Gemeinde und des Staates für Hand-lungen des Auktionators entfällt.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile Zürich. Der Ver-steigerer behält sich das Recht vor, den Schuldner an seinem Wohsitz zu ver-klagen. Die Versteigerung untersteht ausschliesslich schweizerischem Recht. Für die Auslegung der vorliegenden Versteigerungsbedingungen ist der deutsche Originaltext massgebend.